Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: "Deutsche Bunsen-Gesellschaft für physikalische Chemie". Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen. Er wird im Folgenden mit DBG abgekürzt. 

2. Sitz der DBG ist Frankfurt am Main. 

3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

4. Im internationalen Kontext firmiert die DBG als German Bunsen Society for Physical Chemistry.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Die DBG verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

3. Die Gesellschaft ist der Wissenschaft und der Allgemeinheit verpflichtet.

4. Zweck und Ziele der Körperschaft sind insbesondere
a. die Förderung der Wissenschaft im Fachgebiet der Physikalischen Chemie und angrenzender Gebiete
b. Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der physikalischen Chemie und angrenzender Gebiete tätigen und interessierten Personen
c. Förderung des wissenschaftlichen Publikations- und Informationswesens,
d. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
e. Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen
f. Kooperation mit in- und ausländischen Organisationen vergleichbarer wissenschaftlicher Aufgabenstellung
g. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsprojekten

§ 3 Zweckverwirklichung

Die Satzungszwecke zur Förderung der Wissenschaft und Allgemeinheit werden im Wesentlichen verwirklicht durch
a. die Zusammenarbeit der Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in Gremien, Kommissionen und anderen Gliederungen
b. die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere der Jahrestagung
c. die Herausgabe einer Vereinspublikation in geeigneter Form (gedruckt, digital o.ä.) und von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Publikationen, Berichten, Büchern in geeigneter Form (gedruckt, digital o.ä.) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Organisationen
d. die Kooperation mit wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielrichtung über die nationalen Grenzen hinaus, insbesondere im Publikationswesen, in der Fachinformation und zur Förderung des Studierenden- und Wissenschaftler- bzw. Wissenschaftlerinnenaustausches
e. Verleihung von Auszeichnungen
f. die Durchführung und Auswertung von Projekten zur Förderung von Forschung, fachlicher Information und Bildung
g. die fachliche und finanzielle Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Bewilligung von Stipendien
h. die Treuhänderschaft für unselbstständige Stiftungen, deren Zwecke auch Zwecke der Gesellschaft sind
und durch ähnliche Mittel.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Amtsträger/innen der Gesellschaft arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Auslagenersatz.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer deren Zwecke und Ziele unterstützen will und an der Physikalischen Chemie und angrenzenden Gebieten interessiert ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht.

2. Die Gesellschaft hat persönliche und fördernde Mitglieder.

3. Die Mitglieder unterteilen sich in:
a. ordentliche Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. Fördernde Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind in der Physikalischen Chemie und angrenzenden Gebieten tätige und interessierte Personen des In- und Auslands einschließlich Studierender bzw. Promovierender sowie Personen, die sich in beruflicher oder schulischer Ausbildung befinden.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses hervorragende Förderinnen und Förderer der Physikalischen Chemie und der Ziele der Gesellschaft ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, welche die Gesellschaft zu vergeben hat.

Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können Firmen, juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Interessenverbände und Behörden sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der Gesellschaft ideell und materiell zu fördern.

§ 6 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch einzureichen. 

2. Der Antrag wird den Mitgliedern über die Vereinspublikation bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe kein Widerspruch, so ist die Aufnahme genehmigt, anderenfalls entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss gegenüber der/dem Antragsstellenden nicht begründet werden. Sie ist nicht anfechtbar.

3. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied von der Geschäftsstelle unter Verweis auf die Satzung mitgeteilt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Kündigung beenden. Die Kündigung muss schriftlich oder elektronisch (E-Mail) gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode eines Mitglieds, im Fall von juristischen Personen mit deren Auflösung.

3. Mitglieder können ausgeschlossen werden: 
a. bei Verstoß gegen die Satzung
b. bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten
c. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung.

4. In den Fällen a) und b) wird der Ausschluss vom Vorstand ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung kann Berufung beim Ständigen Ausschuss eingelegt werden. Der Ständige Ausschuss entscheidet dann über den Ausschluss des Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht.

5. Im Fall c) wird der Ausschluss durch die Geschäftsführung ausgesprochen.

6. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder gemäß § 4 Abs. 4 haben das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bzw. in schriftlichen/elektronischen Abstimmungen und sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen mit einer kurzen Begründung spätestens sechs Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.

2. Alle Mitglieder sind gehalten, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Satzung und die Beschlüsse der Gesellschaft sind bindend.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich und gebührenfrei zu entrichten.

4. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der postalischen und elektronischen Adressen der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

5. Die Amtsträgerinnen und Amtsträger der Gesellschaft müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Die Beitragskategorien und die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung jährlich zu genehmigen.

3. Der Jahresbeitrag ist nach Eingang der Beitragsrechnung spätestens bis zum 31. März gebührenfrei zu entrichten. Die Beitragsrechnung kann gedruckt oder digital zugestellt werden.

4. Die Rechte der Mitgliedschaft ruhen bei Unterlassung der Zahlung des Jahresbeitrags bis zur erfolgten Zahlung.

5. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit.

6. Bei Neueintritt ab 1. Juli des laufenden Jahres ist der halbe Beitrag zu zahlen.

7. Der Vorstand kann mit Organisationen ähnlicher Ziele Doppelmitgliedschaftsabkommen abschließen. Doppelmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. 

 

§ 10 Organe der Gesellschaft

Die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ständige Ausschuss
4. die Geschäftsführung

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft.

2. Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann als Präsenzveranstaltung oder über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Über das Format entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen.

Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden.

Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. 

Die Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, elektronisch oder über die Vereinspublikation spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung. 

Der/Die Präsident/in leitet die Versammlung. Er/Sie kann eine andere Person mit der Versammlungsleitung beauftragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr mit Aussprache
b. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer/innen mit Aussprache
c. Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
d. Festsetzung der Beitragsordnung
e. die Vornahme der erforderlichen Wahlen
f. Beschlussfassung über die vom Vorstand, vom Ständigen Ausschuss oder von den Mitgliedern eingebrachten Anträge
g. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses
h. Beschlussfassung einer Umlage für einmalige Sonderaufwendungen auf Empfehlung des Vorstands

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas Anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen (ohne Stimmrecht).

6. Vertagung einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder eine Verlegung an einen anderen Ort kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Im Falle der Vertagung läuft die Amtsdauer aller Mitglieder des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
a. wenn der Vorstand oder der Ständige Ausschuss es für notwendig hält;
b. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.

8. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuladen.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung durch die Präsidentin/den Präsidenten
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

Rechtsverbindliche Erklärungen aller Art des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand besteht aus
a. der Präsidentin/ dem Präsidenten (1. Vorsitzende/r)
b. der/ Vize-Präsidentin/ dem Vize-Präsidenten (2. Vorsitzende/r)
c. der/dem Schatzmeister/in

3. Kandidatinnen/Kandidaten für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vize-Präsidentin/des Vize-Präsidenten werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitgliederversammlung für insgesamt vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres in der Funktion der Vize-Präsidentin/des Vize-Präsidenten. Am 1. Januar des darauffolgenden Jahres übernimmt die/der Vize-Präsidentin/des Vize-Präsident für die Dauer von zwei Jahren die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten. Im Anschluss daran übernimmt die Präsidentin/der Präsident. für die Dauer eines Jahres erneut die Funktion der Vize-Präsidentin/des Vize-Präsidenten. Eine Wiederwahl ist nicht möglich

4. Die/der Schatzmeister/in wird auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Die/Der Schatzmeister/in kann unbeschränkt wiedergewählt werden.

5. Sollte mehr als ein Mitglied des Vorstandes geschäftsunfähig werden oder ausscheiden, so wählt der Ständige Ausschuss für sie Stellvertreter/innen aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten, bei dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertretung.

Der Vorstand ist befugt, auf schriftlichem/elektronischem Wege zu verhandeln und abzustimmen. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.

7. Der/Die Präsident/in bestellt einen/eine besoldete/n Geschäftsführer/in zur Leitung der Geschäftsstelle: Er/Sie ist dem Vorstand unterstellt und nimmt beratend den Sitzungen des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses teil (ohne Stimmrecht).

8. Der Vorstand bestellt eine Schriftleitung für die Vereinspublikation. Er/Sie ist dem Vorstand unterstellt und nimmt beratend den Sitzungen des Ständigen Ausschusses teil (ohne Stimmrecht). Die Schriftleitung ist ehrenamtlich tätig. 

9. Zur Durchführung und Vertiefung von Arbeiten auf bestimmten Gebieten der Physikalischen Chemie oder zur Befassung mit weiteren Themen der DBG können sich aus den Mitgliedern der Gesellschaft Gremien, Kommissionen und anderen Gruppen bilden. Die Gründung, Auflösung oder Umbenennung dieser Gruppen beschließt der Vorstand. Beispielhaft sind das die „young Physical Chemists“ (yPC) als Organisation der jungen Mitglieder der Gesellschaft oder die Themenkommission, die Empfehlungen zu wissenschaftlichen Veranstaltungen vorbereitet.

10. Der Vorstand kann bei Bedarf für Gremien, Kommission, anderen Gliederungen und Funktionen der DBG Geschäftsordnungen erlassen.

11. Der Vorstand kann andere Personen zu seinen Sitzungen mit Gaststatus (ohne Stimmrecht) einladen.

12. Der/Die Präsident/in überwacht die Verwaltung, beruft und leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses. Sie/Er gehört allen Gremien, Kommissionen und anderen Gruppen mit Stimmrecht an. Bei Verhinderung benennt er eine Stellvertretung.

13. Ausgaben aus der Vereinskasse können nur unter Teilnahme der/des Schatzmeisters/in beraten und beschlossen werden. Die/Der Schatzmeister/in ist hierbei befugt, sich im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen. 

14. Die/Der Schatzmeister/in lässt den Jahresabschluss durch die Geschäftsstelle gemeinsam mit einem Steuerberater aufstellen. Der Bericht ist der Präsidentin/dem Präsidenten und beiden Rechnungsprüfern/innen vorzulegen.

§ 13 Ständiger Ausschuss (StA)

1. Der Ständige Ausschuss besteht aus dem Vorstand sowie aus mindestens 8 und bis zu 12 Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Beisitzer/innen des Ständigen Ausschusses beraten und unterstützen den Vorstand.

2. Die Beisitzer/innen des Ständigen Ausschusses werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine zweimalige direkte Wiederwahl in den Ständigen Ausschuss ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres.

3. Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören. 

4. Beschlüsse des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. 

5. Der Ständige Ausschuss ist befugt, auf schriftlichem/elektronischem Wege zu verhandeln und abzustimmen. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses werden protokolliert. 

6. Der Ständige Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung Personen zur Benennung als Ehrenmitglied vor.

7. Der Ständige Ausschuss kann andere Personen zu seinen Sitzungen mit Gaststatus (ohne Stimmrecht) einladen.

§ 14 Rechnungsprüfer/innen

1. Zur Überprüfung des Jahresabschlusses werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand oder dem Ständigen Ausschuss angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 15 Satzungsänderungen

1. Über Anträge zur Änderung der Satzung wird schriftlich oder durch vergleichbare sichere elektronische Formate abgestimmt, damit alle Mitglieder sich daran beteiligen können.

2. Die Anträge werden allen Mitgliedern mit einer Stellungnahme des Vorstands zur Stimmabgabe mitgeteilt.

3. Eine Satzungsänderung ist beschlossen, wenn wenigstens drei Viertel der eingehenden Antworten dem Antrag zustimmen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus der Gesellschaft oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um des Satzungsverständnisses dienende redaktionelle Änderungen handelt. Die Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn sie zunächst vom Vorstand mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder vorgeschlagen wird und eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ebenfalls mit mindestens einer Dreiviertel-Mehrheit zugestimmt hat. 

3. Bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DBG zu gleichen Teilen an die Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e. V. (DECHEMA), Frankfurt, die Deutsche Physikalische Gesellschaft e. V. (DPG), Bad Honnef, und die Gesellschaft Deutscher Chemiker e. V. (GDCh), Frankfurt bzw. deren Nachfolgeorganisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Fassung vom 23. Mai 1968, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Mai 1986, am 25. Mai 1995, am 09. Mai 2002, am 17. Mai 2007, am 13. Mai 2010, am 09. Mai 2013, am 29. Mai 2014 und am 17. März 2025.

Die neue Satzung wurde am 16.02.2026 in das Vereinsregister eingetragen.