Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: "Deutsche Bunsen-Gesellschaft für physikalische Chemie". Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen. Er wird im Folgenden mit DBG abgekürzt.

2. Sitz der DBG ist Frankfurt am Main.

 

§ 2 Zweck

1. Die DBG bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege und Förderung der gesamten physikalischen Chemie in wissenschaftlicher und technischer Beziehung und strebt eine möglichst innige Wechselwirkung zwischen Wissenschaft und Technik an.

2. Die DBG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

3. Die DBG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der DBG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DBG.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die DBG verfolgt ihre Aufgaben und Ziele vornehmlich durch

 a. Versammlungen, insbesondere die jährlich stattfindende Hauptversammlung, weiter unter anderem Bunsen-Diskussionstagungen und Bunsen-Kolloquien,

 b. Druckschriften, wie die wissenschaftliche Zeitschrift "Physical Chemistry Chemical Physics PCCP" (gemeinsam mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften Europas) und das Mitteilungsblatt "Bunsen-Magazin",

 c. Pflege von Beziehungen zu Vereinen und Gesellschaften ähnlicher Ziele im In- und Ausland,

 d. Verleihung von Auszeichnungen,

 e. Unterstützung wichtiger wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag der DBG,

 f. Bildung von Ausschüssen und Kommissionen und Fachstrukturen,

 und durch ähnliche Mittel.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Zur Aufnahme in die DBG ist ein schriftlicher Antrag der/des Aufzunehmenden bei der Geschäftsstelle erforderlich. Der Antrag wird in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes veröffentlicht. Wird innerhalb zweier Monate nach Veröffentlichung kein Widerspruch gegen die Aufnahme seitens eines Mitglieds erhoben, so gilt die Aufnahme als vollzogen. Erfolgt Widerspruch, so entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 2. Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Rechte beginnen nach erfolgter Zahlung des ersten Jahresbeitrages und ruhen bei Unterlassung der Zahlung des Jahresbeitrages bis zur erfolgten Zahlung.

 3. Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitgliedschaft beginnen nach erfolgter Aufnahme des Mitgliedes in die DBG. Die Mitglieder sind verpflichtet, die DBG bei der Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung sowie satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des Vorstandes zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 5. Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch den Tod,

 a. durch Erklärung des Austritts. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss der Geschäftsführung spätestens drei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres schriftlich per Einschreiben zugegangen sein.

 b. falls bis zum Schluss des Geschäftsjahres der Beitrag für dieses Jahr trotz zweimaliger Mahnung gemäß § 4 Absatz 8. und 9. nicht bezahlt ist.

durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand, wenn das Verbleiben eines Mitgliedes in der DBG ihrem Ansehen schädlich ist oder ihren Zielen zuwiderläuft. Gegen diese Entscheidung kann Berufung beim Ständigen Ausschuss eingelegt werden. Der Ständige Ausschuss entscheidet dann über den Ausschluss des Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Das betreffende Mitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung nach Antrag des Ständigen Ausschusses. Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird als fester Beitrag erhoben.

 2. Feste Beiträge entrichten:

a. Natürliche Personen

b. Juristische Personen (Firmen, Mitgliedsverbände, Interessenvereine, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wissenschaftliche Institute, Bibliotheken).

 3. Der Jahresbeitrag ist nach Eingang der Beitragsrechnung, spätestens bis zum 30. April zu entrichten.

 4. Erfolgt der Neueintritt in die DBG bis zum 30. Juni des laufenden Jahres, ist der volle Beitrag zu entrichten.

 5. Bei Neueintritt ab 1. Juli des laufenden Jahres ist der halbe Beitrag zu zahlen.

 6. Studentische Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, sofern Sie Mitgliederinformationen und Bunsen-Magazin nur elektronisch beziehen.

 7. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können auf Antrag durch Zahlung eines bedeutenden Betrages fördernde Mitglieder der DBG werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein förderndes Mitglied zahlt mindestens den 3-fachen Jahres-Regelmitgliedsbeitrag. Ein persönliches Mitglied kann durch eine Einmalzahlung zu einem Mitglied auf Lebenszeit werden. Die Höhe der Einmalzahlung hängt vom Lebensalter des Mitglieds ab.

 8. Der Vorstand kann für einzelne Mitglieder, bei Vorliegen besonderer Leistungen, Beitragsfreiheit beschließen.

 9. Nichteingegangene Beiträge werden nach dem 30. April angemahnt. Gleichzeitig wird die Lieferung des Bunsen-Magazins eingestellt und erst nach erfolgter Zahlung wieder aufgenommen. Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht auch nach erfolgter Zahlung nicht.

10. Mitglieder, die trotz erster Mahnung den Beitrag bis 30. September nicht bezahlt haben, erhalten eine zweite Mahnung unter Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 5b.

11. Mit den nachstehend aufgeführten Gesellschaften und Vereinen hat die DBG ein Doppelmitgliedschaftsabkommen. Doppelmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Diese Ermäßigung gilt nur für vollzahlende persönliche Mitglieder.

a. DECHEMA Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V., Frankfurt

b. Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V. (GDCh), Frankfurt

c. Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V. (DPG), Bad Honnef

12. Da die DBG nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne und unter Beachtung der Bestimmungen des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt, gelten die Beiträge an die DBG als steuerlich absetzbare Ausgaben.

 

§ 5 Verwaltung der DBG

1. Der Vorstand und der Ständige Ausschuss verwalten ehrenamtlich die DBG nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen; sie sind hierfür der Mitgliederversammlung verantwortlich.

 2. Organe der DBG sind:

a. Vorstand

b. Ständiger Ausschuss

c. Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Gesellschaft im Rahmen der bestehenden Bestimmungen und Gesetze. Er besteht aus

a. der/dem Ersten Vorsitzenden

b. der/dem Zweiten Vorsitzenden

c. der/dem Schatzmeister/in

 2. Kandidaten für den Vorsitz werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitgliederversammlung für insgesamt vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres in der Funktion des/der 2. Vorsitzenden. Am 1. Januar des darauffolgenden Jahres übernimmt der/die 2. Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren die Funktion des/der 1. Vorsitzenden. Im Anschluss daran übernimmt der/die 1. Vorsitzende für die Dauer eines Jahres erneut die Funktion des/der 2. Vorsitzenden. Die/der Schatzmeister/in werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres.

 3. Dem Vorstand sind eine/ein besoldete/r Geschäftsführer/in zur Leitung der Geschäftsstelle und eine/ein Schriftleiter/in für das Bunsen-Magazin unterstellt, deren Tätigkeit durch besondere Geschäftsordnungen geregelt wird. Sie nehmen an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses mit beratender Stimme teil.

 4. Die/Der Schatzmeister/in kann unbeschränkt wieder gewählt werden.

 

§ 7 Ständiger Ausschuss

1. Der Ständige Ausschuss besteht aus dem Vorstand und 8 bis 15 Beisitzern.

2. Die neuen Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres.

3. Ferner gehören dem Ständigen Ausschuss die Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit, sowie die Ersten Vorsitzenden und Schatzmeister/innen für die Dauer von 6 Jahren nach Ablauf ihrer Amtszeit im Vorstand als beratende Gäste an. Die Altvorsitzenden sind, ebenso wie die übrigen Ausschussmitglieder, unter den für die Wählbarkeit bzw. Wiederwählbarkeit bestehenden Vorschriften in den Vorstand wählbar.

4. Der Ständige Ausschuss kann aus besonderen Gründen eine/einen oder mehrere ad-hoc Berater/innen aus den Kreisen der um die DBG verdienten Fachleute ernennen. Die Amtsdauer wird dem Anlass entsprechend von Fall zu Fall geregelt. Solche ad-hoc Berater/innen nehmen an den betreffenden Sitzungen des Ständigen Ausschusses mit beratender Stimme teil.

5. Eine zweimalige Wiederwahl in den Ständigen Ausschuss ist möglich.

6. Der Ständige Ausschuss schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten/Kandidatinnen für Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit vor.

7. Der Ständige Ausschuss kann, nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen, Ehrungen aussprechen, wie z.B. die Verleihung der Bunsen- und Walther-Nernst-Denkmünze und Ernennung von Ehrenmitgliedern. Bei Ernennung von Ehrenmitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Diese Ehrungen werden bei der jährlichen Hauptversammlung veröffentlicht.

 

§ 8 Geschäftsführung

1. Die DBG wird durch den Vorstand vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen aller Art der DBG oder des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.

2. Sollten mehr als ein Mitglied des Vorstandes geschäftsunfähig werden, so wählt der Ständige Ausschuss für sie Stellvertreter/innen aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung.

3. Die/Der Erste Vorsitzende überwacht die Verwaltung, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses. Ebenso beruft sie/er nach Zustimmung des Ständigen Ausschusses die von ihr/ihm oder der/dem Stellvertreter/in zu leitenden ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen ein und setzt deren Tagesordnung fest. Allen Ausschüssen gehört sie/er mit Stimmrecht an. Sie/Er bestellt nach Zustimmung des Vorstandes die/den Geschäftsführer/in, die/den Schriftleiter/in sowie ggf. weitere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der DBG notwendige Mitarbeiter/innen.

4. Beschlüsse des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

5. Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören.

6. Der Ständige Ausschuss ist befugt, auf schriftlichem Wege zu verhandeln und abzustimmen. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses werden durch die/den Geschäftsführer/in protokolliert; eine Abschrift wird jedem Mitglied des Ständigen Ausschusses zugesandt, nachdem die/der Vorsitzende die Niederschrift gebilligt hat.

7. Ausgaben aus der Vereinskasse können nur unter Teilnahme der/des Schatzmeisters/in beraten und beschlossen werden. Die/Der Schatzmeister/in ist hierbei befugt, sich im Verhinderungsfalle durch ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.

8. Die/Der Schatzmeister/in lässt den Jahresabschluss durch die Geschäftsstelle gemeinsam mit einem Steuerberater aufstellen. Der Bericht ist der/dem Ersten Vorsitzenden und beiden Rechnungsprüfern/innen vorzulegen.

 

§ 9 Rechnungsprüfer/innen

1. Zur Überprüfung der Jahresrechnungen werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

§ 10 Versammlungen

1. Die DBG hält die Hauptversammlung sowie ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab.

2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September statt. Sie besteht aus einem wissenschaftlichen Teil, der

a. den persönlichen Austausch der Mitglieder,

b. die Förderung der Wissenschaft durch wissenschaftliche Vorträge, Diskussionen usw.

bezweckt, sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3. Die Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens 12 Wochen vorher im Bunsen-Magazin und auf der Homepage der DBG durch die Geschäftsstelle unter Angabe von Ort und Tag und Mitteilung der Tagesordnung anzukündigen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Fällen zuständig, insbesondere für folgende Punkte:

c. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

d. Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Berichtes der/des Schatzmeisters/in

e. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

f. Die Vornahme der erforderlichen Wahlen

g. Festsetzung des Jahresbeitrages

h. Beschluss über Ort und Zeit der nächsten Hauptversammlungen

i. Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge

4. Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erledigung kommen sollen, sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich der/dem Ersten Vorsitzenden zu übermitteln. Der Ständige Ausschuss ist befugt, ohne Einhaltung von Formen und Fristen Anträge auf der Mitgliederversammlung zu stellen und über sie beschließen zu lassen. Diese Befugnis gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, die den Mitgliedern mindestens 12 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzumachen sind oder für Anträge auf Auflösung des Vereins, die nach §11 geregelt sind.

5. Vertagung einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder eine Verlegung an einen anderen Ort kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Ständigen Ausschusses erfolgen. Im Falle der Vertagung läuft die Amtsdauer aller Mitglieder des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Veranlassung des Ständigen Ausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder statt. Sie müssen im letzteren Falle vom Vorstand binnen 6 Wochen nach erfolgtem Antrag und mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung im Bunsen-Magazin oder auf der Homepage der DBG angekündigt werden.

7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden unbeschadet der Sonderregelungen für Satzungsänderungen und die Auflösung der DBG (§11) mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Ersten Vorsitzenden.

9. Die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der/dem Geschäftsführer/in oder vertretungsweise nach Bestimmung des Versammlungsleiters von einer/m anderen Teilnehmer/in protokolliert und von dieser/m und der/dem Ersten Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in beurkundet.

10. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung der DBG

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der DBG können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Der Antrag auf Auflösung der DBG ist jedem einzelnen Mitglied mitzuteilen, und zwar ein erstes Mal mindestens drei Monate und ein zweites Mal mindestens einen Monat vor der Verhandlung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

3. Zur Annahme des Antrags bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der DBG oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der DBG zu gleichen Teilen an die Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e. V. (DECHEMA), Frankfurt, die Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG), Bad Honnef, und die Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh), Frankfurt bzw. deren Nachfolgeorganisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf den satzungsgemäßen Gebieten der Gesellschaft zu verwenden haben. Vermögen von Stiftungen müssen weiterhin gemäß deren entsprechenden Satzungen auch nach Übernahme verwendet werden.

 

 

Frankfurt am Main, 29. Mai 2014