Terms of reference

The terms of reference of the German Bunsensociety for Physical Chemistry

(Version of May 2002)


Satzung

Deutsche Bunsen-Gesellschaft

für Physikalische Chemie e. V.

Frankfurt am Main

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: "Deutsche Bunsen-Gesellschaft für Physikalische Chemie" eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Die Deutsche Bunsen-Gesellschaft für Physikalische Chemie bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege und Förderung der gesamten physikalischen Chemie in wissenschaftlicher und technischer Beziehung und strebt hier eine möglichst innige Wechselwirkung zwischen Wissenschaft und Technik an.

Der Verein mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein verfolgt seine Aufgaben und Ziele vornehmlich durch

a) Versammlungen, insbesondere die jährlich stattfindende Hauptversammlung, weiter unter anderem Bunsen-Diskussionstagungen und Bunsen-Kolloquien

b) Druckschriften, wie die wissenschaftliche Zeitschrift "Physical Chemistry Chemical Physics PCCP" (gemeinsam mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften Europas), das Mitteilungsblatt "Bunsen-Magazin" und die Reihe „TOPICS in Physical Chemistry“

c) Pflege von Beziehungen zu Vereinen ähnlicher Ziele im In- und Ausland

d) Verleihung von Auszeichnungen, z. B. der Bunsen-Denkmünze, der Walther- Nernst-Denkmünze, des Nernst-Haber-Bodenstein-Preises, der Wilhelm-Jost-Gedächtnisvorlesung (gemeinsam mit der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen), der Theodor-Förster-Gedächtnisvorlesung und des Weller-Preises (gemeinsam mit der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh)), der Bonhoeffer-Eucken-Scheibe-Vorlesung und des Paul-Bunge-Preises der Hans R. Jenemann-Stiftung (gemeinsam mit der GDCh)

e) Unterstützung wichtiger wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag des Vereins

f) Bildung von Ausschüssen und Kommissionen zum Beispiel Preisträger-Kuratorium, Unterrichtsausschuss und Themenkommission sowie Fachstrukturen wie "Arbeitsgemeinschaft Theoretische Chemie" und "Deutsche Flüssigkristall-Gesellschaft"

und ähnliche Mittel.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Zur Aufnahme in den Verein ist ein Antrag des Aufzunehmenden bei der Geschäftsstelle erforderlich, der durch ein Mitglied des Vereins zu befürworten ist. Der Antrag wird in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes veröffentlicht. Wird innerhalb zweier Monate nach Veröffentlichung gegen die Aufnahme Widerspruch seitens eines Mitglieds nicht erhoben, so gilt die Aufnahme als vollzogen. Erfolgt Widerspruch, so entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die Pflichten der Mitgliedschaft beginnen nach erfolgter Aufnahme des Mitgliedes in den Verein und die Rechte nach erfolgter Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen bei Unterlassung der Zahlung des Jahresbeitrages bis zur erfolgten Zahlung.

Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch den Tod,

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen hat

b) falls bis zum Schluss des Geschäftsjahres der Beitrag für dieses Jahr trotz zweimaliger Mahnung gemäß § 4 Absatz 3 und 4 nicht bezahlt ist

c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand, wenn das Verbleiben eines Mitgliedes in der Gesellschaft ihrem Ansehen schädlich ist oder ihren Zielen zuwiderläuft. Gegen diese Entscheidung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, nicht aber deren Pflichten.

 

§ 4 Beitrag

Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung nach Antrag des Ständigen Ausschusses.

Das Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist für das kommende Jahr innerhalb der letzten beiden Monate - also im November und Dezember - des vorhergehenden Jahres portofrei an die vom Schatzmeister oder von der Geschäftsstelle zu bezeichnende Stelle zu bezahlen. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, haben den Beitrag für das laufende Jahr sofort nach erfolgter Aufnahme einzuzahlen. Als Empfangsbestätigung gilt die nach Eingang des Beitrages an das Mitglied zu übersendende Mitgliedskarte.

Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bis zum 31.03. nicht bezahlt haben, werden gemahnt. Gleichzeitig wird die weitere Lieferung der Zeitschrift eingestellt und erst nach erfolgter Zahlung wieder aufgenommen; ein Anspruch auf spätere Nachlieferung der inzwischen erschienenen Hefte besteht nicht.

Mitglieder, die trotz erster Mahnung den Beitrag bis 30.06. nicht bezahlt haben, erhalten eine zweite Mahnung unter Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 4b.

 

§ 5 Verwaltung des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:

a) Vorstand

b) Ständiger Ausschuss

c) Mitgliederversammlung.

Der Vorstand und der Ständige Ausschuss verwalten ehrenamtlich den Verein nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen; sie sind hierfür der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Vorstand besteht aus

dem Ersten Vorsitzenden

dem Zweiten Vorsitzenden

dem Schatzmeister.

Der Ständige Ausschuss besteht aus

dem Vorstand und

8 bis 15 Beisitzern.

Ferner gehören dem Ständigen Ausschuss die Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit, die Ersten Vorsitzenden und Schatzmeister für die Dauer von 6 Jahren nach Ablauf ihrer Amtszeit im Vorstand an. Die Altvorsitzenden sind, ebenso wie die übrigen Ausschussmitglieder, jeweiligen und früheren, in den Vorstand unter den für die Wählbarkeit bzw. Wiederwählbarkeit bestehenden Vorschriften wählbar.

Der Ständige Ausschuss kann sich aus besonderen Gründen einen oder mehrere Berater aus den Kreisen der um den Verein verdienten Fachgenossen zuwählen. Die Amtsdauer wird von Fall zu Fall geregelt. Berater nehmen an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses mit beratender Stimme teil.

Der Erste Vorsitzende und der Schatzmeister sowie die Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses von der Mitglieder-versammlung für 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres.

Nach Ablauf seiner Amtszeit übernimmt der Erste Vorsitzende das Amt des Zweiten Vorsitzenden.

Sofortige Wiederwahl eines ausscheidenden Mitgliedes des Ständigen Ausschusses ist nur einmal zulässig; der Schatzmeister kann unbeschränkt wiedergewählt werden.

Außerdem kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen.

Dem Vorstand ist ein besoldeter Geschäftsführer zur Leitung der Geschäftsstelle und ein Schriftleiter für das Mitteilungsblatt unterstellt, deren Tätigkeit durch besondere Geschäftsordnungen geregelt wird. Sie werden von dem Ersten Vorsitzenden nach Zustimmung des Vorstandes angestellt und nehmen an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses mit beratender Stimme teil.

Der Ständige Ausschuss ist ermächtigt, gegebenenfalls nach Maßgabe besonders bestehender Bestimmungen, Ehrungen auszusprechen, wie Verleihung der Bunsen- und Walther-Nernst-Denkmünze und Ernennung von Ehrenmitgliedern. Bei Ernennung von Ehrenmitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Diese Ehrungen werden bei der jährlichen Hauptversammlung veröffentlicht.

Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Erste Vorsitzende ist ermächtigt, sowohl für den Verein wie den Vorstand rechtsverbindliche Erklärungen aller Art abzugeben. Im Falle der Behinderung des Ersten Vorsitzenden vertritt ihn entweder der Zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister im gleichen Umfange (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Sollten mehr als ein Mitglied des Vorstandes geschäftsunfähig werden, so wählt der Ständige Ausschuss für sie Stellvertreter aus der Zahl seiner Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung.

Der Erste Vorsitzende überwacht die Verwaltung, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses. Ebenso beruft er nach Zustimmung des Ständigen Ausschusses die von ihm oder seinem Stellvertreter zu leitenden ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen und setzt deren Tagesordnung fest. Allen Ausschüssen gehört er mit Stimmrecht an. Er stellt nach Zustimmung des Vorstandes den Geschäftsführer, den Schriftleiter und andere Mitarbeiter, die sich im Laufe der Zeit als notwendig herausstellen, ein.

Beschlüsse des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören.

Der Ständige Ausschuss ist befugt, auf schriftlichem Wege zu verhandeln und abzustimmen. Die Verhandlungen des Ständigen Ausschusses werden durch den Geschäftsführer aufgenommen; eine Abschrift wird jedem Mitglied des Ständigen Ausschusses zugesandt, nachdem der Vorsitzende die Niederschrift gebilligt hat.

Ausgaben aus der Vereinskasse können nur unter Teilnahme des Schatzmeisters beraten und beschlossen werden. Der Schatzmeister ist hierbei befugt, im Verhinderungsfalle sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.

Der Schatzmeister lässt den Jahresabschluss durch die Geschäftsstelle aufstellen. Der Bericht ist dem Ersten Vorsitzenden und beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen.

 

§ 6 Versammlungen

Der Verein hält ordentliche und außerordentliche Versammlungen ab. Die ordentliche Versammlung, Hauptversammlung, findet alljährlich einmal in der Zeit vom 1. April bis 30.September statt. Sie besteht aus einem wissenschaftlichen Teil sowie der Mitgliederversammlung.

Der wissenschaftliche Teil bezweckt

1. den persönlichen Verkehr der Mitglieder

2. die Förderung der Wissenschaft durch wissenschaftliche Vorträge, Diskussionen usw.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthält

1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

2. Bericht des Schatzmeisters über den Jahresabschluss und über das laufende Geschäftsjahr

3. Entlastung des Vorstandes

4. Vornahme der erforderlichen Wahlen

5. Beschluss über Ort und Zeit der nächsten Hauptversammlungen

6. Beschluss über eingegangene Anträge

7. Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 12 Wochen zuvor im Mitteilungsblatt oder allenfalls durch Brief allen Mitgliedern anzukündigen, in der Regel unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Erledigung kommen sollen, sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich dem Ersten Vorsitzenden zu übermitteln. Der Ständige Ausschuss ist befugt, ohne Einhaltung von Formen und Fristen, Anträge auf der Mitgliederversammlung zu stellen und über sie beschließen zu lassen.

Vertagung einer anberaumten Mitgliederversammlung oder eine Verlegung nach einem anderen Ort kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Ständigen Ausschusses erfolgen. Im Falle der Vertagung läuft die Amtsdauer aller Mitglieder des Vorstandes und des Ständigen Ausschusses bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.

Außerordentliche Versammlungen finden auf Veranlassung des Ständigen Ausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder statt. Sie müssen im letzteren Falle vom Vorstand binnen 6 Wochen nach erfolgtem Antrag und mindestens 4 Wochen vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung in der Zeitschrift angekündigt werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Versammlungen werden - soweit nicht durch diese Satzung anders bestimmt - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse aller Versammlungen werden vom Geschäftsführer oder vertretungsweise nach Bestimmung des Versammlungsleiters von einem anderen Teilnehmer aufgezeichnet und von diesem und dem Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet.

 

§ 7. Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen ordnungsgemäß nach § 6 auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gebracht werden. Sie können nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zur Annahme gelangen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung verhandelt werden. Dieser Antrag ist jedem einzelnen Mitglied mitzuteilen, und zwar ein erstes Mal mindestens drei Monate und ein zweites Mal mindestens einen Monat vor der Verhandlung auf der mit der Bekanntgabe des Antrags einzuberufenden außerordentlichen Versammlung.

Zur Annahme des Antrags bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die die Auflösung endgültig beschließende Versammlung hat über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass das vorhandene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiet der physikalischen Chemie, insbesondere auch durch Überweisung an gemeinnützige Körperschaften zugeführt werden muss.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e. V. (DECHEMA), Frankfurt, die Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG), Bad Honnef, und die Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh), Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Frankfurt am Main, 9. Mai 2002

 

(Fassung vom 23. Mai 1968, geändert durch Beschluss

der Mitgliederversammlung am 20. Mai 1986, am 25. Mai 1995 und am 9. Mai 2002)